Basiert auf dem Änderungsantrag: | S10 zu Satzung der GRÜNEN JUGEND Berlin |
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Antragsteller*in: | Yannick Brugger (LV Grüne Jugend Berlin) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 23.06.2023, 11:14 |
S13 zu Satzung der GRÜNEN JUGEND Berlin
Satzungstext
Von Zeile 297 bis 302:
Bundesverbandes mindestens zwei Delegierte und ebenso viele Ersatzdelegierte
zum Länderrat. Diese werdenEin*e Delegierte*r wird vom Landesvorstand für die nächste Länderratssitzung, alle weiteren Delegierten von der Mitgliedversammlung aufLandesmitgliederversammlung für ein Jahr gewählt.
(2)Höchstens die Hälfte der Delegierten darf dem Bundesvorstand der GRÜNEN
JUGEND oder dem Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Berlin angehören.
(3)Für Ersatzdelegierte gilt Absatz 2 entsprechend.[Zeilenumbruch]
§ 14 Bildungsarbeit13
Zuletzt geändert auf der ersten ordentlichen Landesmitgliederversammlung am
12.03.2023
Zuletzt aktualisiert am 13.03.2022.
PRÄAMBEL:
§ 1 NAME, SITZ UND ZWECK DER ORGANISATION3
§ 2 GLIEDERUNG UND AUFBAU3
§ 3 MITGLIEDSCHAFT4
§ 4 ORGANE DER GJB5
§ 5 LANDESMITGLIEDERVERSAMMLUNG5
§ 6 AKTIVENTREFFEN7
§ 7 LANDESVORSTAND8
§ 8 FACHFOREN (FAFOS)9
§ 9 BEZIRKSGRUPPEN10
§ 10 LANDESSCHIEDSGERICHT10
§ 11 RECHNUNGSPRÜFUNG11
§ 12 VERSAMMLUNGEN12
§ 13 DELEGIERTEZUM LÄNDERRAT12
§ 14 BILDUNGSARBEIT12
§ 15 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN13
§ 16 BESCHLUSS UND ÄNDERUNG VON SATZUNG UND GESCHÄFTSORDNUNGEN14
§ 17 SCHLUSSBESTIMMUNGEN142
FRAUEN, INTER,NICHT-BINÄRE, TRANS UND AGENDER STATUT DER GRÜNEN JUGEND BERLIN
§ 1 Mindestquotierung15
§ 2 Frauen, Inter, Nicht-binäre, trans und Agender Forum15
§ 3 Redelisten17
§ 4 Einstellungspraxis17
§ 5 Politische Weiterbildung17
§ 6 Frauen, inter-, trans-und genderpolitisches Team17
§ 7 Frauen-Inter-Trans*vollversammlung18
§ 8 Schlussbestimmungen19
VIELFALTSSTATUT DER GRÜNEN JUGEND BERLIN19
§ 1 Antidiskriminierung20
§ 2 Selbstorganisierung20
§ 3 Vielfaltspolitisches Team21
§ 4 Arbeitsprogramm21
§ 5 Forum für Menschen mit Antisemitismus-oder Rassismuserfahrung22
§ 6 PolitischeWeiterbildung23
§ 7 Schlussbestimmungen23
Präambel:
In der GRÜNEN JUGEND Berlin (GJB) haben sich junge Menschen zusammengeschlossen,
um sich gemeinsam durch Informations-und Bildungsarbeit, durch politische
Schulungen und direkte Aktionen für die Schaffung eines politischen Forums für
junge Menschen in unserer Gesellschaft einzusetzen. Die von uns erarbeiteten
politischen Ziele sollen in den Prozess der politischen Diskussion eingeführt
werden. Wir arbeiten auf einein allen Bereichen friedliche,
radikaldemokratische, ökologische,
feministischeundsozialeGesellschafthin.WirstrebendieÜberwindungvon
Nationalismus, Rassismus und Faschismus an. Wir wollen eine Welt, in der alle
Menschen3 tolerant, frei und gleichberechtigt leben und ihre Kreativität und
Begabung entfalten können.
DieGRÜNEJUGENDBerlinwirdmitgewaltfreienunddemokratischenMittelnin
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen für ein gerechtes Miteinander auf
dieser Erde eintreten.
§ 1 Name,Sitz und Zweck der Organisation
(1)Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Berlin. Die Kurzbezeichnung
lautet GJB.
(2)Der Tätigkeitsbereich der GRÜNEN JUGEND Berlin erstreckt sich auf die Stadt
Berlin. Sie ist der Berliner Landesverband der GRÜNEN JUGEND Bundesverband. Ihr
Sitz ist am Ort der Landesgeschäftsstelle.
(3)Die GRÜNE JUGEND Berlin ist die selbstständige, politische Jugendorganisation
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Berlin.
§ 2 Gliederung und Aufbau
(1)Die GRÜNE JUGEND Berlin gliedert sich in Bezirksgruppen, die in der Regel das
Gebiet eines oder mehrerer Bezirke umfassen.
(2)Die Bezirksgruppen haben Programm-, Finanz-und Satzungsautonomie.
(3)Bezirksgruppen können sich eine Satzung geben. Diese darf der Landes-und der
Bundessatzung nicht widersprechen. Für den Fall, dass sie keine eigene Satzung
haben, gelten die Regelungen aus der Landes-bzw. Bundessatzung.
(4)ÜberdieAnerkennungvonBezirksgruppenentscheidetdie
LandesmitgliederversammlungmitsatzungsändernderMehrheit.Das
AktiventreffenkannBezirksgruppenbiszurnächsten
Landesmitgliederversammlung vorläufig anerkennen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1)Mitglied der GRÜNEN JUGEND Berlin kann jede natürliche Person sein, die das
28.
Lebensjahr nicht beendet hat und sich zu den Zielen der GRÜNEN JUGEND Berlin
bekennt. Näheres wird durch die Bundessatzung geregelt.
(2)Die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND zahlen einen Mindestjahresbeitrag. Näheres
regelt die Finanzordnung des Bundesverbandes. Über die Beitragshöhe entscheidet
die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes.
(3)Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen Organisation
ist
zulässig, sofern es sich nicht um eine zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konkurrierende
Partei oder deren Jugendorganisationen oder parteinahe Jugendorganisationen
handelt. Die Mitgliedschaft in der GRÜNE JUGEND und in einer faschistischen
Organisation schließen einander aus. Dasselbe gilt für die Mitgliedschaft in der
GRÜNEN JUGEND Berlin und einer Studierendenverbindung, Burschenschaft, Corps,
Landsmannschaft, Damencorps, Damenverbindung, Sängerschaft, Akademische
Musikverbindung, Akademische Turnverbindung, Akademische Fliegerschaft und
dem Verein deutscher Studenten.
(4)Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Berlin sind zugleich Mitglied der GRÜNEN JUGEND
Bundesverband.
(5)Der Eintritt in die GRÜNE JUGEND ist wahlweise beim Bundesverband oder beim
Landesverbandmöglich.DerLandesvorstandhatdasRechtdie
Aufnahmeabzulehnen, dies muss er schriftlich begründen. Gegen die Zurückweisung
einesAufnahmeantrageskannder*dieBewerber*inbeider
Landesmitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit
entscheidet. Gegen die Entscheidung der Landesmitgliederversammlung kann beim
Schiedsgericht Einspruch eingelegt werden. Das Bundesschiedsgericht ist in
Fragen
derMitgliedschaftletzteBerufungsinstanz.SollteeinSchiedsgerichtdie
Aufnahmeablehnungaufheben,beginntdieMitgliedschaftrückwirkendzum
Zeitpunkt der Antragsstellung.
(6)Die Mitgliedschaft endet am 28. Geburtstag, durch Austritt, Ausschluss oder
Tod.
Der Austritt ist gegenüber dem Landesverband in Textform zu erklären. Näheres
regelt die Bundessatzung.
6.BeschlussfassungüberordnungsgemäßvorgelegteAnträge. Eigenständige
Satzungsänderungsanträge,derHaushaltsplanentwurf,Nachträgezum
Haushaltsplan und der Rechnungsprüfungsbericht müssen mindestens 4 Wochen
vor einer Landesmitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden und der
Einladung zur LMV beiliegen. Änderungsanträge an diese können bis zwei Wochen
vor der LMV gestellt werden. Eigenständige Anträge müssen zwei Wochen vor einer
LMV schriftlich eingereicht werden. Änderungsanträge an diese können bis drei
Tage
vor der LMV gestellt werden.
7. Aberkennung, Anerkennung, Spaltung, Zusammenlegung und Bestätigung von
Bezirksgruppen und Fachforen.
(8)Die Stimm-und Antragsberechtigungen sind wie folgt:
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
2. Antragsberechtigt sind
a) alle Mitglieder
b) der Landesvorstand
c) die Bezirksgruppen
d)die VollversammlungderFrauen*,Inter,Nicht-binäre,trans und Agender
Personen
e) die Fachforen
f) das Schiedsgericht
g) die Rechnungsprüfung.
(9)Beschlussfähig ist die LMV bei fristgerechter Einladung.
§ 6Aktiventreffen
(1)Auf Antrag von mindestens zwei Bezirksgruppen, 5% der Mitglieder oder auf
BeschlussdesLandesvorstandslädtdiesermiteinerFristvon
mindestenszweiWochen zu einem Aktiventreffen ein.In dringenden Fällen besteht
eineEinladungsfristvoneinerWoche.DieDringlichkeitmussalserster
Tagesordnungspunkt auf dem Aktiventreffen beschlossen werden.
(2)Aufgaben des ATs:
1. Politische Bildung und Meinungsbildung des Verbandes und dessen Mitglieder8
2. Inhaltliche Beschlussfassung, die den Beschlüssen einer LMV nicht
widersprechen
darf und diese nicht aufheben darf
3. Vernetzung und Koordination der Arbeit der Gremien der GJB
4. Inhaltliche und organisatorische Kontrolle des Landesvorstands
5. Vorläufige Anerkennung von Fachforen und Bezirksgruppen.
(3)Der Landesvorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass regelmäßig ein
Neuentreffen
zur Einführung interessierter Menschen stattfindet. Diese Treffen können zum
Beispiel vor einem AT stattfinden.
(4)Anträge für das Aktiventreffen müssen spätestens 7 Tage vor dem
Aktiventreffen
eingereicht werden. Änderungsanträge an diese können bis 3 Tage vor dem
Aktiventreffen gestellt werden. Die Anträge müssen veröffentlicht werden und
allen
Mitgliedern zugänglich sein.
§ 7 Landesvorstand
(1)DerLandesvorstand führtdie laufendenGeschäfte des Landesverbandes im
Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung und
des Aktiventreffens. Er vertritt den Landesverband nach außen und zur Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2)Der Landesvorstand besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand und vier
Beisitzer*innen. Der geschäftsführende Vorstand, besteht aus zwei
Sprecher*innen,
einer*einem Schatzmeister*in und einer*einem politischen Geschäftsführer*in. Die
Sprecher*innenposten, der geschäftsführende Vorstand, die Beisitzer*innen, sowie
der gesamte Vorstand sind quotiert zu besetzen.
(3)Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der seine politische
und
organisatorische Aufgabenverteilung festgelegt wird. Die Aufgabenverteilung muss
bekannt gemacht werden. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(4)DerLandesvorstandwirdvonderzweitenordentlichen
Landesmitgliederversammlung eines Jahres für eine Amtsdauer von einemJahr
gewählt. Die Amtszeit endet für alle Mitglieder–auch für Nachgewählte–mit der
zweiten ordentlichen Landesmitgliederversammlung im darauffolgenden Jahr oder
durchAbwahl.DerLandesvorstandistderLandesmitgliederversammlung
gegenüber rechenschaftspflichtig.9
a. Wiederwahl in den Landesvorstand in Folge ist dreimal, in dasselbe Amt nur
einmalmöglich.NachwahlenwerdenbeiderWiederwahlregelungnicht
berücksichtigt. Die Mitgliedschaft einer Person im Landesvorstand darf vier
Jahre
nicht überschreiten.
(5)Mitglied im Landesvorstand kann nicht werden, wer
-Mitglied im Vorstand der GRÜNEN JUGEND Bundesverband ist,
-Mitglied im Landesvorstand oder im Bundesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN ist,
-Mandatsträger*in imAbgeordnetenhaus, im Bundestag oder Europaparlament ist
oder
-in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN
JUGEND Berlin steht.
(6)Die Abwahl von Mitgliedern des Landesvorstands–auch die kollektive Abwahl–ist
auf Antragdurch die Landesmitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der
Anwesenden möglich, jedoch nur wenn dazu fristgerecht eingeladen wurde. Der
Landesvorstand richtet für organisatorische Arbeiten eine Landesgeschäftsstelle
ein.HierfürstelltderLandesvorstandeine*nLandesgeschäftsführer*inund
eventuell weitere Angestellte ein.
(7)DerLandesvorstandtagtöffentlich,sofernnichtvondiesemfür
einzelneTagesordnungspunkteandersbeschlossen.Sitzungstermineund
Tagesordnung werdenden GJB–Mitgliedern zugänglich gemacht und die Protokolle
1 Woche nach derLaVoSi digitalzugänglich gemacht.
§ 8 Fachforen (FaFos)
(1)FaFos sind landesweite Arbeitsgruppen der GJB, die sich zu spezifischen
Themen
treffen.
(2)Die FaFos stehen Mitgliedern und Nichtmitgliedern der GJB offen.
Informationen
über die Termine müssen allgemein zugänglich sein.
(3)Sie können Koordinationsteams bilden, die von den Mitgliedern des FaFos
gewählt
werden.ZurWahldieserPersonenmussspätestenszehnTageimVoraus
eingeladen werden. Die Amtszeit beträgt maximal ein Jahr. Die Wiederwahl ist
einmalig möglich.
(4)Die FaFos sollen auf aktuelle Ereignisse reagieren und inhaltliche Arbeit für
Aktiventreffen und die LMV aufbieten können.
(5)Die FaFos müssenjedes Jahrihre AnerkennungbeieinerordentlichenLMV
beantragen.FaFoswerdenmit2/3-MehrheitvonderLMVanerkannt.Die10
anerkannten FaFos sind mit dem Datum ihrer (letzten) Anerkennung auf der
Webseite zu veröffentlichen. Die Aberkennung von Fachforen erfolgt auf einer LMV
mit einer 2/3-Mehrheit.
§ 9 Bezirksgruppen
(1)Aufgaben der Bezirksgruppen:
1.PolitischeBildungundMeinungsbildungderBezirksgruppenundderen
Mitgliedern.
2. Beschließen von inhaltlichen Positionen auf Bezirksebene.
3. Organisation von Aktionen auf Bezirksebene.
(2)Die Bezirksgruppen stehen Mitglieder der GJB und Gästen offen. Informationen
über
die Termine müssen allgemein zugänglich sein.
(3)Die Bezirksgruppen müssen alle zwei Jahre ihre Anerkennung bei einer
ordentlichen
LMV beantragen.Bezirksgruppen werden mit 2/3-Mehrheit von der LMV anerkannt.
Die anerkannten Bezirksgruppen sind mit dem Datum ihrer (letzten) Anerkennung
auf der Webseite zu veröffentlichen. Die Aberkennung von Bezirksgruppen erfolgt
auf einer LMV mit 2/3-Mehrheit.
§10 Landesschiedsgericht
(1)Das Landesschiedsgericht besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern, die
von
der LMV für die Dauer von einem Jahr gewählt werden.
(2)Die Mitglieder des Landesschiedsgericht sind unabhängig undausschließlich an
die
Satzung gebunden.
(3)Mitglieder des Landesschiedsgerichtes dürfen nicht gleichzeitig das Amt
der/des
Rechnungsprüfer*in haben.
(4)MitgliederdesLandesvorstandesdürfennichtgleichzeitigMitgliederdes
Landesschiedsgerichts sein.
(5)Das Landesschiedsgericht ist zuständig für:
1. Streitigkeiten von Mitgliedern mit Organen des Landesverbandes
2. Streitigkeiten von Landesverbandsorganen unter sich
3. Die Auslegung von Satzung und Geschäftsordnung
4. Die Anfechtung oder Nichtigkeitserklärung von Wahlen
5. Das Behandeln von Anträgen für Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder.
(6)Antragsberechtigt sind:
1. Die Landesmitgliederversammlung (LMV)
2. Der Landesvorstand (LaVo)
3. 1/10 der stimmberechtigten Teilnehmer*innen einer Versammlung, sofern eine
Wahl oder Entscheidung dieser Versammlung angefochten wird
4. Jedes Mitglied der GJB, sofern es in der Sache unmittelbar betroffen ist.
(7)Das Landesschiedsgericht kann folgende Ordnungsmaßnahmen aussprechen:
1. Verwarnung
2. Enthebung aus einem Amt bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr
3. Aberkennung des passiven Wahlrechts für Ämter bis zu einer Höchstdauer von
zwei Jahren
4. Ruhen der Mitgliedschaft bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren
5. Ausschluss aus dem Landesverband.
§ 11Rechnungsprüfung
(1)DieMitgliederversammlungwähltimMehrheitswahlverfahrenzwei
Rechnungsprüfer*innen, für die Dauer von einem Jahr, die die Ordnungsmäßigkeit
der Buchführung sowie die Angemessenheit der Ausgaben und das Übereinstimmen
der Ausgaben mit den Beschlüssen prüfen.
(2)Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes sein. Sie
dürfen
sichnicht ineinemberuflichenoderfinanziellenAbhängigkeitsverhältniszur
GRÜNEN JUGEND Berlin befinden.
(3)Die Rechnungsprüfer*innen berichten der Mitgliederversammlung schriftlich und
stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit
der
Entlastung übernehmen die Mitglieder die Verantwortung für das Finanzwesen der
abgelaufenen Rechnungsperiode.
(4)Bei begründeten Fällen kann die Rechnungsprüfung auch von nur einer Person
durchgeführt werden.
§ 12 Versammlungen
(1)Versammlungen sind barrierefrei durchzuführen.
(2)Die Versammlungsleitungen sind mindestparitätisch mit Frauen, Inter Trans und
Agender Personen zu besetzen und müssen von Mal zu Mal wechseln.
(3)Versammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann mit 2/3-Mehrheit der
Mitglieder von allen Versammlungen ausgeschlossen werden.
(4)Versammlungenkönnengrundsätzlichonlinestattfinden.Diesgiltnichtfür
Versammlungen auf denen Personenwahlen stattfinden.
Findet im Rahmen einer Versammlung eine inhaltliche Beschlussfassung statt, so
darf diese nuronline stattfinden, wenn bei Abstimmungen Datenschutzregelungen
eingehalten werden und die Abstimmungen transparentund offen durchgeführt
werden, sodass alle Teilnehmer*innen der Versammlung den Abstimmungsvorgang
und dasAbstimmungsergebnis nachvollziehen können, und kein Mitglied gem. § 14
Abs. 2 S. 2 der Satzung eine geheime Abstimmungbeantragt.
§ 13 Delegiertezum Länderrat
(1)DieGRÜNEJUGENDBerlinentsendetnachdemVerteilungsschlüsseldes
Bundesverbandes mindestens zwei Delegierte und ebenso viele Ersatzdelegierte
zum Länderrat. Diese werdenEin*e Delegierte*r wird vom Landesvorstand für die nächste Länderratssitzung, alle weiteren Delegierten von der Mitgliedversammlung aufLandesmitgliederversammlung für ein Jahr gewählt.
(2)Höchstens die Hälfte der Delegierten darf dem Bundesvorstand der GRÜNEN
JUGEND oder dem Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Berlin angehören.
(3)Für Ersatzdelegierte gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 14 Bildungsarbeit13
(1)Der Verband istverpflichtet, Bildungsarbeit im Sinne seiner Grundsätze zu
gestalten
und allen Interessierten anzubieten.
(2)Die GRÜNE JUGEND Berlin gibt sich jährlich auf einer LMV ein Arbeitsprogramm
in
dem die Schwerpunkte der Arbeit ihrer Organe und die InhaltlichenSchwerpunkte
ihrer politischen Bildungsarbeit im nächsten Jahr festgelegt werden
§ 15 Allgemeine Bestimmungen
(1)Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer im ersten
Wahlgang die Mehrheitderabgegebenen gültigenStimmenerhaltenhat. In
darauffolgenden Wahlgängen reicht die einfache Mehrheit.
(2)DerLandesvorstandkannunterbesonderenUmständen
vorschlagen,PersonenwahlenundVotenvergabenaufeinerVersammlungim
Präferenzwahlsystem zuwählen. Dieser Vorschlag muss vor derVersammlung in
Mitteilung an alleMitglieder in Textform begründet und von der Versammlung mit
einfacher Mehrheitbeschlossen werden. Wahlen für gleiche Ämter können damit in
einem Wahlganggewählt werden, in dem jede*r Stimmberechtigte*r maximal so
vieleStimmenvergeben kann, wie Ämter im jeweiligen Wahlgang zu besetzten sind,
oderinsgesamt mit “Nein” oder “Enthaltung” stimmt. Die Quotierungen bleiben
dabeibestehen. Im Übrigen gelten die §§ 16-19 der Wahlordnung der GRÜNEN
JUGENDentsprechend.
(3)Abstimmungenerfolgenoffen.AufAntrageinesMitgliedeserfolgtgeheime
Abstimmung. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4)Über Sitzungen der LMVund Sitzungen des Vorstandes sowie des Aktiventreffens
sindProtokolleanzufertigen.DieSitzungsprotokolleder
Landesmitgliederversammlungen,desAktiventreffensundder
LandesvorstandssitzungenwerdenmiteinereinfachenMehrheitzur
Veröffentlichung freigestellt.
(5)Sitzungen der Organe sind, sofern keine Persönlichkeitsrechte dadurch
beeinflusst
werden, öffentlich und verbandsintern anzukündigen. Die Öffentlichkeit kann mit
2/3 Mehrheit der Mitglieder des Organs von allen Sitzungen ausgeschlossen
werden.14
(6)Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür einberufene
LMV
mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
(7)Die mit derAuflösung betraute LMV beschließtmit2/3-Mehrheit überdas
Restvermögen.
(8)AllePressemitteilungenundBeschlüssevonGremienderGRÜNENJUGEND
Berlinmüssen digital archiviert und einsehbar sein.
§ 16 Beschluss und Änderung von Satzung und Geschäftsordnungen
(1)DieSatzungderGRÜNEJUGENDBerlinkannnurmiteiner2/3-Mehrheit
beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies auf der Tagesordnung
der Mitgliederversammlung fristgerecht angekündigt wurde.
(2)Die Finanzordnung der GRÜNEN JUGENDBerlin,das FINTA*-Statut und das
Vielfaltstatut der Grünen Jugend Berlin sindTeil dieser Satzung.
(3)GeschäftsordnungenkönnennurmiteinerabsolutenMehrheitbeschlossen,
geändert oder aufgehoben werden.
(4)Beschlüsse,ÄnderungenundAufhebungenvonGeschäftsordnungentreten
sofortin Kraft.
(5)SatzungsänderungentretenvierWochennachBeschluss
derLandesmitgliederversammlung in Kraft.
§ 17 Schlussbestimmungen
Die Satzung basiert auf der Satzung vom 29. Oktober 1992 und wurde zuletzt am
13.03.2023 geändert.15
Frauen, Inter, Nicht-binäre, trans und Agender Statut derGRÜNEN JUGEND
Berlin
§ 1 Mindestquotierung
(1)Alle gewählten Gremien, Organe und Präsidien, gleichberechtigten Ämter und
Delegiertenplätze der GRÜNEN JUGEND sind mindestens zur Hälfte Fraue, Inter,
Nicht binäre, trans und Agender Personen zu besetzen. Dies gilt auch für den
geschäftsführenden Landesvorstand. Sind Delegationen, beispielsweise für den
Länderrat oder Bundesfinanzausschuss, nicht mindestens zur Hälfte mit Frauen,
Inter, Nicht-binäre, trans und AgenderPersonen besetzt, verringert sich die Zahl
ihrer Stimmen um die Zahl, um die die Mindestquotierung unterschritten wurde,
steht bei Delegationen nur ein ordentlicher Platz zur Wahl, ist dieser
grundsätzlich
bei mindestens jeder zweiten Amtszeit mit einer Frauen*, Inter, Nicht-binäre,
trans
oderAgender Person zu besetzen. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Ist diese
Person Frau, Inter, Nicht-binäre, trans oder Agender Person, so muss im
Anschluss
der Platz mindestens ebenso lange mit einer Frauen, Inter, Nicht-binäre, trans
oder
Agender Personbesetzt werden. Ordentliche und Ersatzdelegiertenplätze sind
insgesamt quotiertzu besetzten. Für Delegiertenwahlen, welche von der Abteilung
GRÜNE JUGEND von BÜNDNIS 90/ Die Grünen vorgenommen werden, gelten die
Quotierungsregelungen aus der Bundesund Landessatzung von BÜNDNIS 90/ Die
Grünen.
(2)Über die Öffnung von offenen Plätzen entscheidet das FINTA-Forum (§ 2).
§ 2 Frauen, Inter, Nicht-binäre, trans und Agender Forum
(1)Auf Antrag zur Geschäftsordnung können die anwesenden stimmberechtigten
Frauen,sowieInter,nicht-binären,TransundAgenderPersonenunterden
Mitgliedern, beschließen, ob sie ein Frauen, Inter, Nicht-binäre, trans und
Agender
Forum (FINTA-Forum) abhalten wollen. Der Antrag wird mit einer Pro-und einer
Contra-Rede behandelt, eine Öffnung der Debatte ist möglich. Die anwesenden
Personen beraten dann bis zu einer Stunde lang in Abwesenheit der weiteren
Mitglieder und teilen nach Ende des FINTA*-Forums das Ergebnis dem gesamten
Gremium mit. Die Organisator*innen sind für ein Parallelprogramm für alle, die
nicht
am FINTA* Forum teilnehmen, verantwortlich. Das FINTA*-Forum gilt als Teil des
jeweiligen Gremiums. Auf dem FINTA*-Forum können die anwesenden Frauen*
sowie Inter, Nicht-binären und Trans*Personen:16
a. über die Öffnung von offenen Plätzen für alle Mitglieder entscheiden, soweit
vorher zu besetzende FINTA*-Plätze nicht besetzt werden konnten,
b. ein Frauen, Inter, Nicht-binäre, trans und Agender Votum (FINTA*-Votum)
beschließen,
c. ein Frauen, Inter,Nicht-binäre, transundAgender Veto (FINTA*-Veto)
aussprechen.
(2)Öffnung von offenen Plätzen:
a. Sollte keine Frau, Inter, Nicht-binäre, trans oder Agender Person auf einen
Frauen,
Inter, Nicht-binäre, trans, Agender Personenplatz (FINTA*-Platz) kandidieren
oder
gewählt werden, bleiben diese Plätze unbesetzt. Es gibt keine Möglichkeit, diese
Plätze zu öffnen.
b. Auch offene Plätze müssten für den Fall, dass keine Frauen, Inter, Nicht-
binäre,
trans oder Agender Person auf einem FINTA*-Platz kandidiert oder gewählt wurde,
aufgrund der Regel, dass alle Gremien mindestens zur Hälfte mit Frauen, Inter,
Nicht-binäre, trans, Agender Personen besetzt werden müssen (vgl. §1), unbesetzt
bleiben. Diese Regel kann aber von einem FINTA*-Forum aufgehoben werden.
c. Das FINTA*-Forum entscheidet, ob die noch zu besetzenden offenen Plätze für
alle Mitglieder freigegeben werden. Wird die Öffnung der Plätze abgelehnt,
bleiben
auch diese Plätze unbesetzt.
(3)Frauen, Inter, Nicht-binäre, trans und Agender Votum (FINTA*-Votum) /
(FINTA*-
Veto):
Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht vonFrauen*,
Inter, Nicht-binäre, trans Personen berühren, oder von denen diese besonders
betroffensind, habendie Frauen, Inter und Trans * die Möglichkeit, vor der
Abstimmung der Versammlung eine gesonderte Abstimmung nur unter den Frauen,
Inter und Trans*Personen durchzuführen. Es kann ein F*INT-Votum, ein F*INT-Veto
oder ein F*INT-Votum verbunden mit einem F*INT-Veto beschlossen werden. Ein
F*INT-Votum ist eine nicht bindende Empfehlung. Die Entscheidung über diese
Anträge wird mit absoluter Mehrheit getroffen. Sollten die Abstimmungsergebnisse
zwischen der Entscheidung des F*INT Forums und der Gesamtversammlung
voneinander abweichen, hat das F*INT–Veto aufschiebende Wirkung, soweit es
vorher beschlossen wurde. Der Antrag kann erst bei der nächsten Versammlung
wieder eingebracht werden. Ein erneutes F*INT–Veto in der gleichen Sache ist
nicht
möglich.
§ 3 Redelisten
Die Redeleitung hat bei der Diskussionsleitung ein Verfahren zu wählen, welches
das Recht
Frauen*, Inter, Nicht-binären und trans Personen auf die Hälfte der Redezeit
gewährleistet,
gegebenenfalls auch die Führung getrennter Redelisten.
§ 4 Einstellungspraxis
(1)Die GRÜNE JUGEND Berlin fördert auch als Arbeitgeberin die Gleichstellung. In
Bereichen, in denen Frauen*, Inter, Nicht-binäre, trans Personen
unterrepräsentiert
sind, werden sie bei gleicher Qualifikation solange bevorzugt eingestellt, bis
die
Parität erreicht ist.
(2)Wird auf einer Qualifikationsebene nur eine Stelle vergeben, so kann diese
von
§ 4 Einstellungspraxis, Absatz (1) ausgenommen werden.
§ 5 Politische Weiterbildung
Die politische Weiterbildung hat bei der GRÜNEN JUGEND Berlin einen
hohenStellenwert.
Bei Seminaren und Veranstaltungen wird angestrebt, dass Frauen*, Inter, Nicht-
binäre,
transPersonenmindestensdieHälftederTeilnehmer*innenausmachen.Fallsein
Auswahlverfahren notwendig ist, werden Frauen*, Inter, Nicht-binäre, trans
Personen bei
gleicherQualifikationbevorzugt.ZudemistbeiderOrganisationund Planungvon
Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Berlin, z.B. bei Aktiventreffen, Seminaren
oder
Podiumsdiskussionen, darauf zu achten, dass mindestens die Hälfte der
eingeladenen
Referent*innen Frauen*, Inter, Nicht-binäre, trans Personen sind.
§ 6 Frauen, inter-, trans-und genderpolitisches Team
Nach der Wahl des Landesvorstandes werden in einem gesonderten Wahlgang ein aus
zwei
Personen bestehendes Frauen*, Inter,Nicht-binäre, trans, agender und
genderpolitisches
Team gewählt, wobei eine Person Mitglied des Landesvorstandes sein muss. Das
frauen*,
inter, nicht-binäre, trans und genderpolitische Team fungiert als Koordination
aller frauen-
, inter-, trans-und genderpolitischen Belange. Es ist darüber hinaus angehalten,
in18
regelmäßigenAbständenFrauen-Inter-Trans*treffeneinzuberufen.Diesedienenals
VernetzungsinstrumentdergezieltenFrauensowieInter-undTrans*förderung.Das
frauen-, inter-, trans-und genderpolitische Team ist für die Ausrichtung der
Frauen-Inter-
Trans-Nichbnäre und Agender *vollversammlung verantwortlich, der es Rechenschaft
schuldig ist. Ferner ist es inhaltliche*r Ansprechpartner*in für frauen*, inter,
nicht-binäre,
trans, agender und genderpolitische Fragen innerhalb des Verbandes und
repräsentiert die
GRÜNE JUGEND Berlin in frauen*, inter, nicht-binäre, trans, agender und
genderpolitischen
Angelegenheiten nach außen. Außerdem ist es zuständig für die frauen-*, inter-,
nicht-
binäre-, trans,agender-und genderpolitische Vernetzung zu Bündnis 90/Die Grünen
Berlin.
§ 7 Frauen-Inter-Trans*vollversammlung
(1)Die Frauen, inter, nicht-binäre trans und agender *Personen Vollversammlung
(FINTA*VV) tagt in derRegel einmal im Jahr.
(2)Die FINTA*VV kann darüber hinaus auf Verlangen des Landesvorstandes oder 5%
der
Mitglieder die sich als bzw. Inter-und Trans Person definieren einberufen
werden.
(3)Die FINTA*VV ist in der Regel schriftlich von Frauen*, inter, nicht-binäre
und trans
Personendes Landesvorstandes unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von
zwei Woche einzuladen.
(4)Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder der GJB die sich als Frauen*
bzw.
inter,nicht-binäre trans und agenderPersonendefinieren.Alle anwesenden
Personen habenRederecht.
(5)Beschlüsse der FINTA* VV sind den Beschlüssen der LMV untergeordnet.
(6)Aufgaben der FINTA*VV sind:
1. Kontrolle des frauen-, inter-, nicht-binäre, trans, agender-und
genderpolitischen
Teams
2. Initiierung frauen-, inter-, nicht-binäre, trans, agender-und
genderpolitischer
Maßnahmen
3. Kontrolle der Einhaltung frauen-, nicht binäre, inter-, trans, agender-und
genderpolitischer Grundsätze in allen Bereichen der GJB
4. die FINTA*VV entwickelt Vorschläge für Beschlussvorlagen der LMV.
§ 8 Schlussbestimmungen
Durch das Akronym FINTA* sind Frauen, Inter, Nicht-binäre, trans und agender*
Personen
jeden Geschlechtsund Menschen, die sich als nicht-binär identifizieren,
bezeichnet. Die
Selbstidentifikationistdabeientscheidend.DieGRÜNEJUGENDakzeptiertund
respektiert jede Selbstidentifikation.
Wir verwenden die Schreibweise FINTA* um darauf hinzuweisen, dass die Kategorien
sozial
konstruiert sind.
Vielfaltsstatut der GRÜNEN JUGEND Berlin
Unsere Gesellschaft ist geprägt von Ausschlüssen und Hierarchien. An
einigenStellen sind
wir theoretisch gleich an Rechten und Möglichkeiten. In der Praxisaber trennen
uns
StrukturenundIdeologienderUngleichheit.Sexismus,Rassismusundandere
Diskriminierungen betreffen uns dabei unterschiedlich stark. Politisch kämpfen
wir gegen
Diskriminierung und Ungerechtigkeit, für radikaleDemokratie und Gleichstellung.
Aber
Strukturen und Ideologien der Ungleichheitprägen auch uns und unseren Verband,
deshalb
müssen wir ihnen auch in unseremVerband begegnen. Unser Anspruch ist es daher,
unsere
Strukturen und uns selbstkritisch zu hinterfragen und wo nötig zu verändern.
IndiesemStatutsammelnwirgrundlegendeInstrumente,mitdenenwir
dieseVeränderungennachhaltigangehen.DieserProzessistdieVerantwortung
desgesamtenVerbandes,insbesonderederjenigendienichtoderwenig
benachteiligtwerden.WirmöchtendieGrüneJugendBerlinzueineminklusiven
Verbandentwickeln,indemalleunabhängigvonihremHintergrunddarinbestärkt
werden,PolitikzumachenunddenVerbandsowieunsereGesellschaftzu
verändern.Diskriminierungenaufgrundvontatsächlicheroderzugeschriebener
Herkunft,Abstammung,Religion,Geschlecht,sexuellerOrientierung,Behinderung
oderchronischerErkrankung,Alter,Aussehen,Gewicht,sozialemStatus,
Einkommen,StaatsangehörigkeitoderBildungsabschlussmöchtenwirabbauenund
Betroffeneunterstützen. Neben strukturellen Veränderungen des Verbandes
erfordert das
vorallemdie Bereitschaft Nichtbetroffener, Fehler einzugestehen und daraus
zulernen.
Die Gesellschaft und unser Verband sind immer in einem
Entwicklungsprozess.Dieses
Statut muss diesen Prozess widerspiegeln und angepasst werden, wenn wirdiese
Ziele
verfehlen.
§ 1 Antidiskriminierung
(1)DieLandesmitgliederversammlungwähltzweiAnsprechpersonen
fürDiskriminierungsfälle.EineAnsprechpersonistTeildes
VielfaltspolitischenTeams und darf darüber hinaus kein weiteres Amt in der
Grünen
Jugend Berlininnehaben. Das schließt koordinierende Ämter in Bezirksgruppen mit
ein. Siearbeiten vertraulich und sind Ansprechpersonen für Menschen, die
innerhalb
derGrünen Jugend Berlin Diskriminierung erfahren. Die Ansprechpersonen sollen
eineniedrigschwelligeAnlaufstellefürBetroffenevonDiskriminierungbieten.
WennvonderbeschwerdeführendenPersongewünscht,verweisendie
Ansprechpersonen anoder kooperieren mit den Antidiskriminierungsstrukturen von
Bündnis 90/DieGrünen Berlin sowie externen Beratungsstellen.
(2)Jedes Mitglied des Landesvorstands der Grünen Jugend Berlin muss innerhalbvon
dreiMonatennachEintrittindenLandesvorstandeinDiversitäts-
beziehungsweise Antidiskriminierungstrainingabsolvieren. Dies giltauch für
nachgewählte Mitglieder. Auchnach diesem Training ist der Landesvorstand
angehalten, sich zu Diskriminierungsformen und Gegenstrategien weiterzubilden.
§ 2 Selbstorganisierung
Ein Safer Space (deutsch: sicherer Raum) bietet einer Gruppe, die von
dergleichen
Diskriminierungsformbetroffenist,dieMöglichkeit,sichunter
Ausschluss Nichtbetroffener auszutauschen, zu vernetzen und zu bestärken. Dabei
istnichtgarantiert,dassdieserRaumfreivonDiskriminierungist.Voneiner
größerenSensibilitätaufgrundähnlicherBetroffenheitwirdaberausgegangen.
SelbstorganisierteGruppensollensolchesichererenRäumeinnerhalbdes
Verbandes schaffen.
(1)VoneinerbestimmtenDiskriminierungsformBetroffenehabendasRecht,
sichverbandsinternunterAusschlussNichtbetroffenerzuorganisieren.Der
Verbandsoll diese Organisationsform aktiv fördern. Alle Gliederungen und Organe
desVerbandessinddazuangehalten,insbesondereNeumitglieder
aufselbstorganisierte Gruppen hinzuweisen und den Kontakt herzustellen.
(2)DieGrüneJugendBerlinstelltdienotwendigenRessourcen,insbesondere
Räumlichkeiten, für selbstorganisierte Gruppen zur Verfügung.
(3)SelbstorganisierteGruppenmüssenjährlichihreAnerkennungdurch
eineLandesmitgliederversammlung beantragen, um als offizielles Organ agieren21
zukönnen. Die Anerkennung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Eine Aberkennung ist
nurmit satzungsändernder Mehrheit möglich.
(4)WirdeinebereitsexistierendeselbstorganisierteGruppeinaktiv,muss
dasvielfaltspolitischeTeamspätestensnach6MonatenohneTreffen
einVernetzungstreffenfürdieBetroffenenderjeweiligen
DiskriminierungsformveranstaltenunddortzudenMöglichkeitenvon
SelbstorganisationimVerbandinformieren.
§ 3 Vielfaltspolitisches Team
(1)Dasvielfaltspolitische Team besteht aus vier Personen, wobei ein
Platzautomatisch
von einer Ansprechperson für Diskriminierungsfälle besetzt wird. Dieweiteren
drei
PlätzewerdennachderWahldesLandesvorstandsdurch
dieLandesmitgliederversammlunggewählt.MindestenseinePerson
imvielfaltspolitischenTeammussMitglieddesLandesvorstandssein.Diese
Personvertritt die Grüne Jugend Berlin als Diversity-Beauftragte*r bei Bündnis
90/DieGrünen Berlin.
(2)AufgabedesvielfaltspoltischenTeamsistesProzesseanzustoßen,
umdiskriminierende Strukturen, wie in der Einleitung beschrieben, abzubauen
undBetroffene zu unterstützen. Das vielfaltspolitische Team
a. plant, steuert und begleitet die diversitäts
undantidiskriminierungspolitischen
Aktivitäten der GRÜNEN JUGEND Berlin.
b. fördert und unterstützt die Gründung und Arbeit selbstorganisierter Gruppen
solange und soweit die Gruppen das wollen.
(3)Die Zuständigkeit für geschlechterpolitische Fragen liegen beim
Frauen*,Inter,
Nicht-binäre,transundgenderpolitischenTeam.Diesessollmit
demvielfaltspolitischenTeamengzusammenarbeiten.Dasvielfaltspolitische
Teamtagt mindestens zweimal jährlich gemeinsam mit dem Frauen*, Inter, Nicht-
binäre,trans und genderpolitischen Team.
(4)Das vielfaltspolitischeTeam berichtet der Landesmitgliederversammlungjährlich
von seiner Arbeit.
(5)Dem vielfaltspoltischen Team steht ein Budget zur satzungsgemäßen Erfüllung
seiner Aufgaben zur Verfügung
§ 4 Arbeitsprogramm
DieGRÜNEJUGENDBerlinbeschließtjährlicheinArbeitsprogrammVielfalt
undAntidiskriminierung. Das Arbeitsprogramm bietet die Grundlage für
dieVerbandsarbeit
in diesen Bereichen und legt Ziele und Strategien fest. DasArbeitsprogramm wird
vom
Landesvorstand gemeinsam mit dem vielfaltspolitischenTeam erarbeitet und
eingebracht.
DiversitätsbezogeneArbeitsgruppenundFachforen,selbstorganisierteGruppenvon
MenschenmitDiskriminierungserfahrungen,dieBezirksgruppen,dasF*INT-und
genderpolitischeTeam,sowiederArbeitsbereichVielfaltundAntidiskriminierung
desBundesverbandes werden dabei beratend in die Erarbeitung einbezogen.
§ 5 Forum für Menschen mit Antisemitismus-oder Rassismuserfahrung
(1)AufAntragzurGeschäftsordnungkönnendieanwesendenund
stimmberechtigtenMitglieder,dieAntisemitismus-und/oder
Rassismuserfahrungen machen,beschließen, ob sie ein MARE-Forum abhalten
wollen. Nicht von Rassismus oderAntisemitismus betroffene sind von diesem
Forum ausgeschlossen. Die anwesendenPersonen beraten dann bis zu einer Stunde
lang und teilen nach Ende des MARE-Forums das Ergebnis dem gesamten Gremium
mit. Das MARE-Forum gilt als Teil desjeweiligen Gremiums, eine Fortsetzung der
Versammlung während desForums ist nicht möglich. Auf dem MARE-Forum
können die anwesenden Mitgliedermit Antisemitismus-oder Rassismuserfahrung:
a.überdie ÖffnungvonPlätzenfürMitgliederohne Rassismus-und/oder
Antisemitismuserfahrung entscheiden, soweit vorher zu besetzende MARE-Plätze
nicht besetzt werden konnten,
b. ein MARE-Votum beschließen,
c. ein MARE-Veto aussprechen.
(2)MARE-Votum/MARE-Veto:
BeiAnträgen,dieformaloderinhaltlichdasSelbstbestimmungsrechtvon
MARE-Personen berühren, oder von denen diese besonders betroffen sind, kann
ein MARE-Forum ein Votum, ein Veto oder beides beschließen. Die Entscheidung
wird mitabsoluter Mehrheit getroffen.
Ein Votum ist eine nicht bindende Empfehlung.
Ein Veto hat, bei anderslautendem Beschluss der Gesamtversammlung,
aufschiebendeWirkung. Der Antrag kann erst bei der nächstenVersammlung
erneut eingebrachtwerden. Ein zweites Veto in der gleichen Sache ist nicht
möglich.
§ 6 Politische Weiterbildung
Die politische Weiterbildung hat bei der GRÜNE JUGEND Berlin einen hohen
Stellenwert.
Um aktiv gegen die diskriminierenden Strukturen unsererGesellschaft ankämpfen zu
können, ist es wichtig, dass unsere Mitglieder fürdiese Ungerechtigkeiten
sensibilisiert
werden. Bei der Organisation und Planungvon Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND
Berlin ist darauf zu achten, dass es sichbeider Auswahl von Referent*innen um
eine
annähernd gesellschaftlichrepräsentative Besetzung handelt. Gerade von
Diskriminierung
betroffene Personenmüssen für Bildungsarbeit angemessen honoriert werden.
§ 7 Schlussbestimmungen
Durch die Abkürzung „MARE“sind Menschen mit Antisemitismus und/oder Rassismus
Erfahrung bezeichnet. Die Selbstidentifikation ist dabei entscheidend. „MARE“
wird als
Selbstbezeichnung respektiert und ernstgenommen. Der Begriff „MARE“ ist nicht
als
Fremdzuschreibung gedacht, d.h. werMARE ist, wird nicht von Außenstehenden
entschieden, sondern nur von Betroffenen für sich selbst.
1)Da Menschen strukturell Antisemitismus und/oder Rassismus erfahren, möchten
wir
Menschen mit Antisemitismus und/oder Rassismus-Erfahrung (MARE) fördern.
2)Unter Rassismus im Sinne dieses Statuts fällt insbesondere, aber nicht
ausschließlich,
anti-Schwarzer, anti-muslimischer, antiasiatischer und anti-slawischer Rassismus
sowie Rassismus gegenüber Sinti*zze und Rom*nja.
Von Zeile 297 bis 302:
Bundesverbandes mindestens zwei Delegierte und ebenso viele Ersatzdelegierte
zum Länderrat. Diese werdenEin*e Delegierte*r wird vom Landesvorstand für die nächste Länderratssitzung, alle weiteren Delegierten von der Mitgliedversammlung aufLandesmitgliederversammlung für ein Jahr gewählt.
(2)Höchstens die Hälfte der Delegierten darf dem Bundesvorstand der GRÜNEN
JUGEND oder dem Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Berlin angehören.
(3)Für Ersatzdelegierte gilt Absatz 2 entsprechend.[Zeilenumbruch]
§ 14 Bildungsarbeit13
Zuletzt geändert auf der ersten ordentlichen Landesmitgliederversammlung am
12.03.2023
Zuletzt aktualisiert am 13.03.2022.
PRÄAMBEL:
§ 1 NAME, SITZ UND ZWECK DER ORGANISATION3
§ 2 GLIEDERUNG UND AUFBAU3
§ 3 MITGLIEDSCHAFT4
§ 4 ORGANE DER GJB5
§ 5 LANDESMITGLIEDERVERSAMMLUNG5
§ 6 AKTIVENTREFFEN7
§ 7 LANDESVORSTAND8
§ 8 FACHFOREN (FAFOS)9
§ 9 BEZIRKSGRUPPEN10
§ 10 LANDESSCHIEDSGERICHT10
§ 11 RECHNUNGSPRÜFUNG11
§ 12 VERSAMMLUNGEN12
§ 13 DELEGIERTEZUM LÄNDERRAT12
§ 14 BILDUNGSARBEIT12
§ 15 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN13
§ 16 BESCHLUSS UND ÄNDERUNG VON SATZUNG UND GESCHÄFTSORDNUNGEN14
§ 17 SCHLUSSBESTIMMUNGEN142
FRAUEN, INTER,NICHT-BINÄRE, TRANS UND AGENDER STATUT DER GRÜNEN JUGEND BERLIN
§ 1 Mindestquotierung15
§ 2 Frauen, Inter, Nicht-binäre, trans und Agender Forum15
§ 3 Redelisten17
§ 4 Einstellungspraxis17
§ 5 Politische Weiterbildung17
§ 6 Frauen, inter-, trans-und genderpolitisches Team17
§ 7 Frauen-Inter-Trans*vollversammlung18
§ 8 Schlussbestimmungen19
VIELFALTSSTATUT DER GRÜNEN JUGEND BERLIN19
§ 1 Antidiskriminierung20
§ 2 Selbstorganisierung20
§ 3 Vielfaltspolitisches Team21
§ 4 Arbeitsprogramm21
§ 5 Forum für Menschen mit Antisemitismus-oder Rassismuserfahrung22
§ 6 PolitischeWeiterbildung23
§ 7 Schlussbestimmungen23
Präambel:
In der GRÜNEN JUGEND Berlin (GJB) haben sich junge Menschen zusammengeschlossen,
um sich gemeinsam durch Informations-und Bildungsarbeit, durch politische
Schulungen und direkte Aktionen für die Schaffung eines politischen Forums für
junge Menschen in unserer Gesellschaft einzusetzen. Die von uns erarbeiteten
politischen Ziele sollen in den Prozess der politischen Diskussion eingeführt
werden. Wir arbeiten auf einein allen Bereichen friedliche,
radikaldemokratische, ökologische,
feministischeundsozialeGesellschafthin.WirstrebendieÜberwindungvon
Nationalismus, Rassismus und Faschismus an. Wir wollen eine Welt, in der alle
Menschen3 tolerant, frei und gleichberechtigt leben und ihre Kreativität und
Begabung entfalten können.
DieGRÜNEJUGENDBerlinwirdmitgewaltfreienunddemokratischenMittelnin
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen für ein gerechtes Miteinander auf
dieser Erde eintreten.
§ 1 Name,Sitz und Zweck der Organisation
(1)Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Berlin. Die Kurzbezeichnung
lautet GJB.
(2)Der Tätigkeitsbereich der GRÜNEN JUGEND Berlin erstreckt sich auf die Stadt
Berlin. Sie ist der Berliner Landesverband der GRÜNEN JUGEND Bundesverband. Ihr
Sitz ist am Ort der Landesgeschäftsstelle.
(3)Die GRÜNE JUGEND Berlin ist die selbstständige, politische Jugendorganisation
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Berlin.
§ 2 Gliederung und Aufbau
(1)Die GRÜNE JUGEND Berlin gliedert sich in Bezirksgruppen, die in der Regel das
Gebiet eines oder mehrerer Bezirke umfassen.
(2)Die Bezirksgruppen haben Programm-, Finanz-und Satzungsautonomie.
(3)Bezirksgruppen können sich eine Satzung geben. Diese darf der Landes-und der
Bundessatzung nicht widersprechen. Für den Fall, dass sie keine eigene Satzung
haben, gelten die Regelungen aus der Landes-bzw. Bundessatzung.
(4)ÜberdieAnerkennungvonBezirksgruppenentscheidetdie
LandesmitgliederversammlungmitsatzungsändernderMehrheit.Das
AktiventreffenkannBezirksgruppenbiszurnächsten
Landesmitgliederversammlung vorläufig anerkennen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1)Mitglied der GRÜNEN JUGEND Berlin kann jede natürliche Person sein, die das
28.
Lebensjahr nicht beendet hat und sich zu den Zielen der GRÜNEN JUGEND Berlin
bekennt. Näheres wird durch die Bundessatzung geregelt.
(2)Die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND zahlen einen Mindestjahresbeitrag. Näheres
regelt die Finanzordnung des Bundesverbandes. Über die Beitragshöhe entscheidet
die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes.
(3)Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen Organisation
ist
zulässig, sofern es sich nicht um eine zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konkurrierende
Partei oder deren Jugendorganisationen oder parteinahe Jugendorganisationen
handelt. Die Mitgliedschaft in der GRÜNE JUGEND und in einer faschistischen
Organisation schließen einander aus. Dasselbe gilt für die Mitgliedschaft in der
GRÜNEN JUGEND Berlin und einer Studierendenverbindung, Burschenschaft, Corps,
Landsmannschaft, Damencorps, Damenverbindung, Sängerschaft, Akademische
Musikverbindung, Akademische Turnverbindung, Akademische Fliegerschaft und
dem Verein deutscher Studenten.
(4)Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Berlin sind zugleich Mitglied der GRÜNEN JUGEND
Bundesverband.
(5)Der Eintritt in die GRÜNE JUGEND ist wahlweise beim Bundesverband oder beim
Landesverbandmöglich.DerLandesvorstandhatdasRechtdie
Aufnahmeabzulehnen, dies muss er schriftlich begründen. Gegen die Zurückweisung
einesAufnahmeantrageskannder*dieBewerber*inbeider
Landesmitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit
entscheidet. Gegen die Entscheidung der Landesmitgliederversammlung kann beim
Schiedsgericht Einspruch eingelegt werden. Das Bundesschiedsgericht ist in
Fragen
derMitgliedschaftletzteBerufungsinstanz.SollteeinSchiedsgerichtdie
Aufnahmeablehnungaufheben,beginntdieMitgliedschaftrückwirkendzum
Zeitpunkt der Antragsstellung.
(6)Die Mitgliedschaft endet am 28. Geburtstag, durch Austritt, Ausschluss oder
Tod.
Der Austritt ist gegenüber dem Landesverband in Textform zu erklären. Näheres
regelt die Bundessatzung.
6.BeschlussfassungüberordnungsgemäßvorgelegteAnträge. Eigenständige
Satzungsänderungsanträge,derHaushaltsplanentwurf,Nachträgezum
Haushaltsplan und der Rechnungsprüfungsbericht müssen mindestens 4 Wochen
vor einer Landesmitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden und der
Einladung zur LMV beiliegen. Änderungsanträge an diese können bis zwei Wochen
vor der LMV gestellt werden. Eigenständige Anträge müssen zwei Wochen vor einer
LMV schriftlich eingereicht werden. Änderungsanträge an diese können bis drei
Tage
vor der LMV gestellt werden.
7. Aberkennung, Anerkennung, Spaltung, Zusammenlegung und Bestätigung von
Bezirksgruppen und Fachforen.
(8)Die Stimm-und Antragsberechtigungen sind wie folgt:
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
2. Antragsberechtigt sind
a) alle Mitglieder
b) der Landesvorstand
c) die Bezirksgruppen
d)die VollversammlungderFrauen*,Inter,Nicht-binäre,trans und Agender
Personen
e) die Fachforen
f) das Schiedsgericht
g) die Rechnungsprüfung.
(9)Beschlussfähig ist die LMV bei fristgerechter Einladung.
§ 6Aktiventreffen
(1)Auf Antrag von mindestens zwei Bezirksgruppen, 5% der Mitglieder oder auf
BeschlussdesLandesvorstandslädtdiesermiteinerFristvon
mindestenszweiWochen zu einem Aktiventreffen ein.In dringenden Fällen besteht
eineEinladungsfristvoneinerWoche.DieDringlichkeitmussalserster
Tagesordnungspunkt auf dem Aktiventreffen beschlossen werden.
(2)Aufgaben des ATs:
1. Politische Bildung und Meinungsbildung des Verbandes und dessen Mitglieder8
2. Inhaltliche Beschlussfassung, die den Beschlüssen einer LMV nicht
widersprechen
darf und diese nicht aufheben darf
3. Vernetzung und Koordination der Arbeit der Gremien der GJB
4. Inhaltliche und organisatorische Kontrolle des Landesvorstands
5. Vorläufige Anerkennung von Fachforen und Bezirksgruppen.
(3)Der Landesvorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass regelmäßig ein
Neuentreffen
zur Einführung interessierter Menschen stattfindet. Diese Treffen können zum
Beispiel vor einem AT stattfinden.
(4)Anträge für das Aktiventreffen müssen spätestens 7 Tage vor dem
Aktiventreffen
eingereicht werden. Änderungsanträge an diese können bis 3 Tage vor dem
Aktiventreffen gestellt werden. Die Anträge müssen veröffentlicht werden und
allen
Mitgliedern zugänglich sein.
§ 7 Landesvorstand
(1)DerLandesvorstand führtdie laufendenGeschäfte des Landesverbandes im
Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung und
des Aktiventreffens. Er vertritt den Landesverband nach außen und zur Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2)Der Landesvorstand besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand und vier
Beisitzer*innen. Der geschäftsführende Vorstand, besteht aus zwei
Sprecher*innen,
einer*einem Schatzmeister*in und einer*einem politischen Geschäftsführer*in. Die
Sprecher*innenposten, der geschäftsführende Vorstand, die Beisitzer*innen, sowie
der gesamte Vorstand sind quotiert zu besetzen.
(3)Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der seine politische
und
organisatorische Aufgabenverteilung festgelegt wird. Die Aufgabenverteilung muss
bekannt gemacht werden. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(4)DerLandesvorstandwirdvonderzweitenordentlichen
Landesmitgliederversammlung eines Jahres für eine Amtsdauer von einemJahr
gewählt. Die Amtszeit endet für alle Mitglieder–auch für Nachgewählte–mit der
zweiten ordentlichen Landesmitgliederversammlung im darauffolgenden Jahr oder
durchAbwahl.DerLandesvorstandistderLandesmitgliederversammlung
gegenüber rechenschaftspflichtig.9
a. Wiederwahl in den Landesvorstand in Folge ist dreimal, in dasselbe Amt nur
einmalmöglich.NachwahlenwerdenbeiderWiederwahlregelungnicht
berücksichtigt. Die Mitgliedschaft einer Person im Landesvorstand darf vier
Jahre
nicht überschreiten.
(5)Mitglied im Landesvorstand kann nicht werden, wer
-Mitglied im Vorstand der GRÜNEN JUGEND Bundesverband ist,
-Mitglied im Landesvorstand oder im Bundesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN ist,
-Mandatsträger*in imAbgeordnetenhaus, im Bundestag oder Europaparlament ist
oder
-in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN
JUGEND Berlin steht.
(6)Die Abwahl von Mitgliedern des Landesvorstands–auch die kollektive Abwahl–ist
auf Antragdurch die Landesmitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der
Anwesenden möglich, jedoch nur wenn dazu fristgerecht eingeladen wurde. Der
Landesvorstand richtet für organisatorische Arbeiten eine Landesgeschäftsstelle
ein.HierfürstelltderLandesvorstandeine*nLandesgeschäftsführer*inund
eventuell weitere Angestellte ein.
(7)DerLandesvorstandtagtöffentlich,sofernnichtvondiesemfür
einzelneTagesordnungspunkteandersbeschlossen.Sitzungstermineund
Tagesordnung werdenden GJB–Mitgliedern zugänglich gemacht und die Protokolle
1 Woche nach derLaVoSi digitalzugänglich gemacht.
§ 8 Fachforen (FaFos)
(1)FaFos sind landesweite Arbeitsgruppen der GJB, die sich zu spezifischen
Themen
treffen.
(2)Die FaFos stehen Mitgliedern und Nichtmitgliedern der GJB offen.
Informationen
über die Termine müssen allgemein zugänglich sein.
(3)Sie können Koordinationsteams bilden, die von den Mitgliedern des FaFos
gewählt
werden.ZurWahldieserPersonenmussspätestenszehnTageimVoraus
eingeladen werden. Die Amtszeit beträgt maximal ein Jahr. Die Wiederwahl ist
einmalig möglich.
(4)Die FaFos sollen auf aktuelle Ereignisse reagieren und inhaltliche Arbeit für
Aktiventreffen und die LMV aufbieten können.
(5)Die FaFos müssenjedes Jahrihre AnerkennungbeieinerordentlichenLMV
beantragen.FaFoswerdenmit2/3-MehrheitvonderLMVanerkannt.Die10
anerkannten FaFos sind mit dem Datum ihrer (letzten) Anerkennung auf der
Webseite zu veröffentlichen. Die Aberkennung von Fachforen erfolgt auf einer LMV
mit einer 2/3-Mehrheit.
§ 9 Bezirksgruppen
(1)Aufgaben der Bezirksgruppen:
1.PolitischeBildungundMeinungsbildungderBezirksgruppenundderen
Mitgliedern.
2. Beschließen von inhaltlichen Positionen auf Bezirksebene.
3. Organisation von Aktionen auf Bezirksebene.
(2)Die Bezirksgruppen stehen Mitglieder der GJB und Gästen offen. Informationen
über
die Termine müssen allgemein zugänglich sein.
(3)Die Bezirksgruppen müssen alle zwei Jahre ihre Anerkennung bei einer
ordentlichen
LMV beantragen.Bezirksgruppen werden mit 2/3-Mehrheit von der LMV anerkannt.
Die anerkannten Bezirksgruppen sind mit dem Datum ihrer (letzten) Anerkennung
auf der Webseite zu veröffentlichen. Die Aberkennung von Bezirksgruppen erfolgt
auf einer LMV mit 2/3-Mehrheit.
§10 Landesschiedsgericht
(1)Das Landesschiedsgericht besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern, die
von
der LMV für die Dauer von einem Jahr gewählt werden.
(2)Die Mitglieder des Landesschiedsgericht sind unabhängig undausschließlich an
die
Satzung gebunden.
(3)Mitglieder des Landesschiedsgerichtes dürfen nicht gleichzeitig das Amt
der/des
Rechnungsprüfer*in haben.
(4)MitgliederdesLandesvorstandesdürfennichtgleichzeitigMitgliederdes
Landesschiedsgerichts sein.
(5)Das Landesschiedsgericht ist zuständig für:
1. Streitigkeiten von Mitgliedern mit Organen des Landesverbandes
2. Streitigkeiten von Landesverbandsorganen unter sich
3. Die Auslegung von Satzung und Geschäftsordnung
4. Die Anfechtung oder Nichtigkeitserklärung von Wahlen
5. Das Behandeln von Anträgen für Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder.
(6)Antragsberechtigt sind:
1. Die Landesmitgliederversammlung (LMV)
2. Der Landesvorstand (LaVo)
3. 1/10 der stimmberechtigten Teilnehmer*innen einer Versammlung, sofern eine
Wahl oder Entscheidung dieser Versammlung angefochten wird
4. Jedes Mitglied der GJB, sofern es in der Sache unmittelbar betroffen ist.
(7)Das Landesschiedsgericht kann folgende Ordnungsmaßnahmen aussprechen:
1. Verwarnung
2. Enthebung aus einem Amt bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr
3. Aberkennung des passiven Wahlrechts für Ämter bis zu einer Höchstdauer von
zwei Jahren
4. Ruhen der Mitgliedschaft bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren
5. Ausschluss aus dem Landesverband.
§ 11Rechnungsprüfung
(1)DieMitgliederversammlungwähltimMehrheitswahlverfahrenzwei
Rechnungsprüfer*innen, für die Dauer von einem Jahr, die die Ordnungsmäßigkeit
der Buchführung sowie die Angemessenheit der Ausgaben und das Übereinstimmen
der Ausgaben mit den Beschlüssen prüfen.
(2)Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes sein. Sie
dürfen
sichnicht ineinemberuflichenoderfinanziellenAbhängigkeitsverhältniszur
GRÜNEN JUGEND Berlin befinden.
(3)Die Rechnungsprüfer*innen berichten der Mitgliederversammlung schriftlich und
stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit
der
Entlastung übernehmen die Mitglieder die Verantwortung für das Finanzwesen der
abgelaufenen Rechnungsperiode.
(4)Bei begründeten Fällen kann die Rechnungsprüfung auch von nur einer Person
durchgeführt werden.
§ 12 Versammlungen
(1)Versammlungen sind barrierefrei durchzuführen.
(2)Die Versammlungsleitungen sind mindestparitätisch mit Frauen, Inter Trans und
Agender Personen zu besetzen und müssen von Mal zu Mal wechseln.
(3)Versammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann mit 2/3-Mehrheit der
Mitglieder von allen Versammlungen ausgeschlossen werden.
(4)Versammlungenkönnengrundsätzlichonlinestattfinden.Diesgiltnichtfür
Versammlungen auf denen Personenwahlen stattfinden.
Findet im Rahmen einer Versammlung eine inhaltliche Beschlussfassung statt, so
darf diese nuronline stattfinden, wenn bei Abstimmungen Datenschutzregelungen
eingehalten werden und die Abstimmungen transparentund offen durchgeführt
werden, sodass alle Teilnehmer*innen der Versammlung den Abstimmungsvorgang
und dasAbstimmungsergebnis nachvollziehen können, und kein Mitglied gem. § 14
Abs. 2 S. 2 der Satzung eine geheime Abstimmungbeantragt.
§ 13 Delegiertezum Länderrat
(1)DieGRÜNEJUGENDBerlinentsendetnachdemVerteilungsschlüsseldes
Bundesverbandes mindestens zwei Delegierte und ebenso viele Ersatzdelegierte
zum Länderrat. Diese werdenEin*e Delegierte*r wird vom Landesvorstand für die nächste Länderratssitzung, alle weiteren Delegierten von der Mitgliedversammlung aufLandesmitgliederversammlung für ein Jahr gewählt.
(2)Höchstens die Hälfte der Delegierten darf dem Bundesvorstand der GRÜNEN
JUGEND oder dem Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Berlin angehören.
(3)Für Ersatzdelegierte gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 14 Bildungsarbeit13
(1)Der Verband istverpflichtet, Bildungsarbeit im Sinne seiner Grundsätze zu
gestalten
und allen Interessierten anzubieten.
(2)Die GRÜNE JUGEND Berlin gibt sich jährlich auf einer LMV ein Arbeitsprogramm
in
dem die Schwerpunkte der Arbeit ihrer Organe und die InhaltlichenSchwerpunkte
ihrer politischen Bildungsarbeit im nächsten Jahr festgelegt werden
§ 15 Allgemeine Bestimmungen
(1)Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer im ersten
Wahlgang die Mehrheitderabgegebenen gültigenStimmenerhaltenhat. In
darauffolgenden Wahlgängen reicht die einfache Mehrheit.
(2)DerLandesvorstandkannunterbesonderenUmständen
vorschlagen,PersonenwahlenundVotenvergabenaufeinerVersammlungim
Präferenzwahlsystem zuwählen. Dieser Vorschlag muss vor derVersammlung in
Mitteilung an alleMitglieder in Textform begründet und von der Versammlung mit
einfacher Mehrheitbeschlossen werden. Wahlen für gleiche Ämter können damit in
einem Wahlganggewählt werden, in dem jede*r Stimmberechtigte*r maximal so
vieleStimmenvergeben kann, wie Ämter im jeweiligen Wahlgang zu besetzten sind,
oderinsgesamt mit “Nein” oder “Enthaltung” stimmt. Die Quotierungen bleiben
dabeibestehen. Im Übrigen gelten die §§ 16-19 der Wahlordnung der GRÜNEN
JUGENDentsprechend.
(3)Abstimmungenerfolgenoffen.AufAntrageinesMitgliedeserfolgtgeheime
Abstimmung. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4)Über Sitzungen der LMVund Sitzungen des Vorstandes sowie des Aktiventreffens
sindProtokolleanzufertigen.DieSitzungsprotokolleder
Landesmitgliederversammlungen,desAktiventreffensundder
LandesvorstandssitzungenwerdenmiteinereinfachenMehrheitzur
Veröffentlichung freigestellt.
(5)Sitzungen der Organe sind, sofern keine Persönlichkeitsrechte dadurch
beeinflusst
werden, öffentlich und verbandsintern anzukündigen. Die Öffentlichkeit kann mit
2/3 Mehrheit der Mitglieder des Organs von allen Sitzungen ausgeschlossen
werden.14
(6)Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür einberufene
LMV
mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
(7)Die mit derAuflösung betraute LMV beschließtmit2/3-Mehrheit überdas
Restvermögen.
(8)AllePressemitteilungenundBeschlüssevonGremienderGRÜNENJUGEND
Berlinmüssen digital archiviert und einsehbar sein.
§ 16 Beschluss und Änderung von Satzung und Geschäftsordnungen
(1)DieSatzungderGRÜNEJUGENDBerlinkannnurmiteiner2/3-Mehrheit
beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies auf der Tagesordnung
der Mitgliederversammlung fristgerecht angekündigt wurde.
(2)Die Finanzordnung der GRÜNEN JUGENDBerlin,das FINTA*-Statut und das
Vielfaltstatut der Grünen Jugend Berlin sindTeil dieser Satzung.
(3)GeschäftsordnungenkönnennurmiteinerabsolutenMehrheitbeschlossen,
geändert oder aufgehoben werden.
(4)Beschlüsse,ÄnderungenundAufhebungenvonGeschäftsordnungentreten
sofortin Kraft.
(5)SatzungsänderungentretenvierWochennachBeschluss
derLandesmitgliederversammlung in Kraft.
§ 17 Schlussbestimmungen
Die Satzung basiert auf der Satzung vom 29. Oktober 1992 und wurde zuletzt am
13.03.2023 geändert.15
Frauen, Inter, Nicht-binäre, trans und Agender Statut derGRÜNEN JUGEND
Berlin
§ 1 Mindestquotierung
(1)Alle gewählten Gremien, Organe und Präsidien, gleichberechtigten Ämter und
Delegiertenplätze der GRÜNEN JUGEND sind mindestens zur Hälfte Fraue, Inter,
Nicht binäre, trans und Agender Personen zu besetzen. Dies gilt auch für den
geschäftsführenden Landesvorstand. Sind Delegationen, beispielsweise für den
Länderrat oder Bundesfinanzausschuss, nicht mindestens zur Hälfte mit Frauen,
Inter, Nicht-binäre, trans und AgenderPersonen besetzt, verringert sich die Zahl
ihrer Stimmen um die Zahl, um die die Mindestquotierung unterschritten wurde,
steht bei Delegationen nur ein ordentlicher Platz zur Wahl, ist dieser
grundsätzlich
bei mindestens jeder zweiten Amtszeit mit einer Frauen*, Inter, Nicht-binäre,
trans
oderAgender Person zu besetzen. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Ist diese
Person Frau, Inter, Nicht-binäre, trans oder Agender Person, so muss im
Anschluss
der Platz mindestens ebenso lange mit einer Frauen, Inter, Nicht-binäre, trans
oder
Agender Personbesetzt werden. Ordentliche und Ersatzdelegiertenplätze sind
insgesamt quotiertzu besetzten. Für Delegiertenwahlen, welche von der Abteilung
GRÜNE JUGEND von BÜNDNIS 90/ Die Grünen vorgenommen werden, gelten die
Quotierungsregelungen aus der Bundesund Landessatzung von BÜNDNIS 90/ Die
Grünen.
(2)Über die Öffnung von offenen Plätzen entscheidet das FINTA-Forum (§ 2).
§ 2 Frauen, Inter, Nicht-binäre, trans und Agender Forum
(1)Auf Antrag zur Geschäftsordnung können die anwesenden stimmberechtigten
Frauen,sowieInter,nicht-binären,TransundAgenderPersonenunterden
Mitgliedern, beschließen, ob sie ein Frauen, Inter, Nicht-binäre, trans und
Agender
Forum (FINTA-Forum) abhalten wollen. Der Antrag wird mit einer Pro-und einer
Contra-Rede behandelt, eine Öffnung der Debatte ist möglich. Die anwesenden
Personen beraten dann bis zu einer Stunde lang in Abwesenheit der weiteren
Mitglieder und teilen nach Ende des FINTA*-Forums das Ergebnis dem gesamten
Gremium mit. Die Organisator*innen sind für ein Parallelprogramm für alle, die
nicht
am FINTA* Forum teilnehmen, verantwortlich. Das FINTA*-Forum gilt als Teil des
jeweiligen Gremiums. Auf dem FINTA*-Forum können die anwesenden Frauen*
sowie Inter, Nicht-binären und Trans*Personen:16
a. über die Öffnung von offenen Plätzen für alle Mitglieder entscheiden, soweit
vorher zu besetzende FINTA*-Plätze nicht besetzt werden konnten,
b. ein Frauen, Inter, Nicht-binäre, trans und Agender Votum (FINTA*-Votum)
beschließen,
c. ein Frauen, Inter,Nicht-binäre, transundAgender Veto (FINTA*-Veto)
aussprechen.
(2)Öffnung von offenen Plätzen:
a. Sollte keine Frau, Inter, Nicht-binäre, trans oder Agender Person auf einen
Frauen,
Inter, Nicht-binäre, trans, Agender Personenplatz (FINTA*-Platz) kandidieren
oder
gewählt werden, bleiben diese Plätze unbesetzt. Es gibt keine Möglichkeit, diese
Plätze zu öffnen.
b. Auch offene Plätze müssten für den Fall, dass keine Frauen, Inter, Nicht-
binäre,
trans oder Agender Person auf einem FINTA*-Platz kandidiert oder gewählt wurde,
aufgrund der Regel, dass alle Gremien mindestens zur Hälfte mit Frauen, Inter,
Nicht-binäre, trans, Agender Personen besetzt werden müssen (vgl. §1), unbesetzt
bleiben. Diese Regel kann aber von einem FINTA*-Forum aufgehoben werden.
c. Das FINTA*-Forum entscheidet, ob die noch zu besetzenden offenen Plätze für
alle Mitglieder freigegeben werden. Wird die Öffnung der Plätze abgelehnt,
bleiben
auch diese Plätze unbesetzt.
(3)Frauen, Inter, Nicht-binäre, trans und Agender Votum (FINTA*-Votum) /
(FINTA*-
Veto):
Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht vonFrauen*,
Inter, Nicht-binäre, trans Personen berühren, oder von denen diese besonders
betroffensind, habendie Frauen, Inter und Trans * die Möglichkeit, vor der
Abstimmung der Versammlung eine gesonderte Abstimmung nur unter den Frauen,
Inter und Trans*Personen durchzuführen. Es kann ein F*INT-Votum, ein F*INT-Veto
oder ein F*INT-Votum verbunden mit einem F*INT-Veto beschlossen werden. Ein
F*INT-Votum ist eine nicht bindende Empfehlung. Die Entscheidung über diese
Anträge wird mit absoluter Mehrheit getroffen. Sollten die Abstimmungsergebnisse
zwischen der Entscheidung des F*INT Forums und der Gesamtversammlung
voneinander abweichen, hat das F*INT–Veto aufschiebende Wirkung, soweit es
vorher beschlossen wurde. Der Antrag kann erst bei der nächsten Versammlung
wieder eingebracht werden. Ein erneutes F*INT–Veto in der gleichen Sache ist
nicht
möglich.
§ 3 Redelisten
Die Redeleitung hat bei der Diskussionsleitung ein Verfahren zu wählen, welches
das Recht
Frauen*, Inter, Nicht-binären und trans Personen auf die Hälfte der Redezeit
gewährleistet,
gegebenenfalls auch die Führung getrennter Redelisten.
§ 4 Einstellungspraxis
(1)Die GRÜNE JUGEND Berlin fördert auch als Arbeitgeberin die Gleichstellung. In
Bereichen, in denen Frauen*, Inter, Nicht-binäre, trans Personen
unterrepräsentiert
sind, werden sie bei gleicher Qualifikation solange bevorzugt eingestellt, bis
die
Parität erreicht ist.
(2)Wird auf einer Qualifikationsebene nur eine Stelle vergeben, so kann diese
von
§ 4 Einstellungspraxis, Absatz (1) ausgenommen werden.
§ 5 Politische Weiterbildung
Die politische Weiterbildung hat bei der GRÜNEN JUGEND Berlin einen
hohenStellenwert.
Bei Seminaren und Veranstaltungen wird angestrebt, dass Frauen*, Inter, Nicht-
binäre,
transPersonenmindestensdieHälftederTeilnehmer*innenausmachen.Fallsein
Auswahlverfahren notwendig ist, werden Frauen*, Inter, Nicht-binäre, trans
Personen bei
gleicherQualifikationbevorzugt.ZudemistbeiderOrganisationund Planungvon
Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Berlin, z.B. bei Aktiventreffen, Seminaren
oder
Podiumsdiskussionen, darauf zu achten, dass mindestens die Hälfte der
eingeladenen
Referent*innen Frauen*, Inter, Nicht-binäre, trans Personen sind.
§ 6 Frauen, inter-, trans-und genderpolitisches Team
Nach der Wahl des Landesvorstandes werden in einem gesonderten Wahlgang ein aus
zwei
Personen bestehendes Frauen*, Inter,Nicht-binäre, trans, agender und
genderpolitisches
Team gewählt, wobei eine Person Mitglied des Landesvorstandes sein muss. Das
frauen*,
inter, nicht-binäre, trans und genderpolitische Team fungiert als Koordination
aller frauen-
, inter-, trans-und genderpolitischen Belange. Es ist darüber hinaus angehalten,
in18
regelmäßigenAbständenFrauen-Inter-Trans*treffeneinzuberufen.Diesedienenals
VernetzungsinstrumentdergezieltenFrauensowieInter-undTrans*förderung.Das
frauen-, inter-, trans-und genderpolitische Team ist für die Ausrichtung der
Frauen-Inter-
Trans-Nichbnäre und Agender *vollversammlung verantwortlich, der es Rechenschaft
schuldig ist. Ferner ist es inhaltliche*r Ansprechpartner*in für frauen*, inter,
nicht-binäre,
trans, agender und genderpolitische Fragen innerhalb des Verbandes und
repräsentiert die
GRÜNE JUGEND Berlin in frauen*, inter, nicht-binäre, trans, agender und
genderpolitischen
Angelegenheiten nach außen. Außerdem ist es zuständig für die frauen-*, inter-,
nicht-
binäre-, trans,agender-und genderpolitische Vernetzung zu Bündnis 90/Die Grünen
Berlin.
§ 7 Frauen-Inter-Trans*vollversammlung
(1)Die Frauen, inter, nicht-binäre trans und agender *Personen Vollversammlung
(FINTA*VV) tagt in derRegel einmal im Jahr.
(2)Die FINTA*VV kann darüber hinaus auf Verlangen des Landesvorstandes oder 5%
der
Mitglieder die sich als bzw. Inter-und Trans Person definieren einberufen
werden.
(3)Die FINTA*VV ist in der Regel schriftlich von Frauen*, inter, nicht-binäre
und trans
Personendes Landesvorstandes unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von
zwei Woche einzuladen.
(4)Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder der GJB die sich als Frauen*
bzw.
inter,nicht-binäre trans und agenderPersonendefinieren.Alle anwesenden
Personen habenRederecht.
(5)Beschlüsse der FINTA* VV sind den Beschlüssen der LMV untergeordnet.
(6)Aufgaben der FINTA*VV sind:
1. Kontrolle des frauen-, inter-, nicht-binäre, trans, agender-und
genderpolitischen
Teams
2. Initiierung frauen-, inter-, nicht-binäre, trans, agender-und
genderpolitischer
Maßnahmen
3. Kontrolle der Einhaltung frauen-, nicht binäre, inter-, trans, agender-und
genderpolitischer Grundsätze in allen Bereichen der GJB
4. die FINTA*VV entwickelt Vorschläge für Beschlussvorlagen der LMV.
§ 8 Schlussbestimmungen
Durch das Akronym FINTA* sind Frauen, Inter, Nicht-binäre, trans und agender*
Personen
jeden Geschlechtsund Menschen, die sich als nicht-binär identifizieren,
bezeichnet. Die
Selbstidentifikationistdabeientscheidend.DieGRÜNEJUGENDakzeptiertund
respektiert jede Selbstidentifikation.
Wir verwenden die Schreibweise FINTA* um darauf hinzuweisen, dass die Kategorien
sozial
konstruiert sind.
Vielfaltsstatut der GRÜNEN JUGEND Berlin
Unsere Gesellschaft ist geprägt von Ausschlüssen und Hierarchien. An
einigenStellen sind
wir theoretisch gleich an Rechten und Möglichkeiten. In der Praxisaber trennen
uns
StrukturenundIdeologienderUngleichheit.Sexismus,Rassismusundandere
Diskriminierungen betreffen uns dabei unterschiedlich stark. Politisch kämpfen
wir gegen
Diskriminierung und Ungerechtigkeit, für radikaleDemokratie und Gleichstellung.
Aber
Strukturen und Ideologien der Ungleichheitprägen auch uns und unseren Verband,
deshalb
müssen wir ihnen auch in unseremVerband begegnen. Unser Anspruch ist es daher,
unsere
Strukturen und uns selbstkritisch zu hinterfragen und wo nötig zu verändern.
IndiesemStatutsammelnwirgrundlegendeInstrumente,mitdenenwir
dieseVeränderungennachhaltigangehen.DieserProzessistdieVerantwortung
desgesamtenVerbandes,insbesonderederjenigendienichtoderwenig
benachteiligtwerden.WirmöchtendieGrüneJugendBerlinzueineminklusiven
Verbandentwickeln,indemalleunabhängigvonihremHintergrunddarinbestärkt
werden,PolitikzumachenunddenVerbandsowieunsereGesellschaftzu
verändern.Diskriminierungenaufgrundvontatsächlicheroderzugeschriebener
Herkunft,Abstammung,Religion,Geschlecht,sexuellerOrientierung,Behinderung
oderchronischerErkrankung,Alter,Aussehen,Gewicht,sozialemStatus,
Einkommen,StaatsangehörigkeitoderBildungsabschlussmöchtenwirabbauenund
Betroffeneunterstützen. Neben strukturellen Veränderungen des Verbandes
erfordert das
vorallemdie Bereitschaft Nichtbetroffener, Fehler einzugestehen und daraus
zulernen.
Die Gesellschaft und unser Verband sind immer in einem
Entwicklungsprozess.Dieses
Statut muss diesen Prozess widerspiegeln und angepasst werden, wenn wirdiese
Ziele
verfehlen.
§ 1 Antidiskriminierung
(1)DieLandesmitgliederversammlungwähltzweiAnsprechpersonen
fürDiskriminierungsfälle.EineAnsprechpersonistTeildes
VielfaltspolitischenTeams und darf darüber hinaus kein weiteres Amt in der
Grünen
Jugend Berlininnehaben. Das schließt koordinierende Ämter in Bezirksgruppen mit
ein. Siearbeiten vertraulich und sind Ansprechpersonen für Menschen, die
innerhalb
derGrünen Jugend Berlin Diskriminierung erfahren. Die Ansprechpersonen sollen
eineniedrigschwelligeAnlaufstellefürBetroffenevonDiskriminierungbieten.
WennvonderbeschwerdeführendenPersongewünscht,verweisendie
Ansprechpersonen anoder kooperieren mit den Antidiskriminierungsstrukturen von
Bündnis 90/DieGrünen Berlin sowie externen Beratungsstellen.
(2)Jedes Mitglied des Landesvorstands der Grünen Jugend Berlin muss innerhalbvon
dreiMonatennachEintrittindenLandesvorstandeinDiversitäts-
beziehungsweise Antidiskriminierungstrainingabsolvieren. Dies giltauch für
nachgewählte Mitglieder. Auchnach diesem Training ist der Landesvorstand
angehalten, sich zu Diskriminierungsformen und Gegenstrategien weiterzubilden.
§ 2 Selbstorganisierung
Ein Safer Space (deutsch: sicherer Raum) bietet einer Gruppe, die von
dergleichen
Diskriminierungsformbetroffenist,dieMöglichkeit,sichunter
Ausschluss Nichtbetroffener auszutauschen, zu vernetzen und zu bestärken. Dabei
istnichtgarantiert,dassdieserRaumfreivonDiskriminierungist.Voneiner
größerenSensibilitätaufgrundähnlicherBetroffenheitwirdaberausgegangen.
SelbstorganisierteGruppensollensolchesichererenRäumeinnerhalbdes
Verbandes schaffen.
(1)VoneinerbestimmtenDiskriminierungsformBetroffenehabendasRecht,
sichverbandsinternunterAusschlussNichtbetroffenerzuorganisieren.Der
Verbandsoll diese Organisationsform aktiv fördern. Alle Gliederungen und Organe
desVerbandessinddazuangehalten,insbesondereNeumitglieder
aufselbstorganisierte Gruppen hinzuweisen und den Kontakt herzustellen.
(2)DieGrüneJugendBerlinstelltdienotwendigenRessourcen,insbesondere
Räumlichkeiten, für selbstorganisierte Gruppen zur Verfügung.
(3)SelbstorganisierteGruppenmüssenjährlichihreAnerkennungdurch
eineLandesmitgliederversammlung beantragen, um als offizielles Organ agieren21
zukönnen. Die Anerkennung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Eine Aberkennung ist
nurmit satzungsändernder Mehrheit möglich.
(4)WirdeinebereitsexistierendeselbstorganisierteGruppeinaktiv,muss
dasvielfaltspolitischeTeamspätestensnach6MonatenohneTreffen
einVernetzungstreffenfürdieBetroffenenderjeweiligen
DiskriminierungsformveranstaltenunddortzudenMöglichkeitenvon
SelbstorganisationimVerbandinformieren.
§ 3 Vielfaltspolitisches Team
(1)Dasvielfaltspolitische Team besteht aus vier Personen, wobei ein
Platzautomatisch
von einer Ansprechperson für Diskriminierungsfälle besetzt wird. Dieweiteren
drei
PlätzewerdennachderWahldesLandesvorstandsdurch
dieLandesmitgliederversammlunggewählt.MindestenseinePerson
imvielfaltspolitischenTeammussMitglieddesLandesvorstandssein.Diese
Personvertritt die Grüne Jugend Berlin als Diversity-Beauftragte*r bei Bündnis
90/DieGrünen Berlin.
(2)AufgabedesvielfaltspoltischenTeamsistesProzesseanzustoßen,
umdiskriminierende Strukturen, wie in der Einleitung beschrieben, abzubauen
undBetroffene zu unterstützen. Das vielfaltspolitische Team
a. plant, steuert und begleitet die diversitäts
undantidiskriminierungspolitischen
Aktivitäten der GRÜNEN JUGEND Berlin.
b. fördert und unterstützt die Gründung und Arbeit selbstorganisierter Gruppen
solange und soweit die Gruppen das wollen.
(3)Die Zuständigkeit für geschlechterpolitische Fragen liegen beim
Frauen*,Inter,
Nicht-binäre,transundgenderpolitischenTeam.Diesessollmit
demvielfaltspolitischenTeamengzusammenarbeiten.Dasvielfaltspolitische
Teamtagt mindestens zweimal jährlich gemeinsam mit dem Frauen*, Inter, Nicht-
binäre,trans und genderpolitischen Team.
(4)Das vielfaltspolitischeTeam berichtet der Landesmitgliederversammlungjährlich
von seiner Arbeit.
(5)Dem vielfaltspoltischen Team steht ein Budget zur satzungsgemäßen Erfüllung
seiner Aufgaben zur Verfügung
§ 4 Arbeitsprogramm
DieGRÜNEJUGENDBerlinbeschließtjährlicheinArbeitsprogrammVielfalt
undAntidiskriminierung. Das Arbeitsprogramm bietet die Grundlage für
dieVerbandsarbeit
in diesen Bereichen und legt Ziele und Strategien fest. DasArbeitsprogramm wird
vom
Landesvorstand gemeinsam mit dem vielfaltspolitischenTeam erarbeitet und
eingebracht.
DiversitätsbezogeneArbeitsgruppenundFachforen,selbstorganisierteGruppenvon
MenschenmitDiskriminierungserfahrungen,dieBezirksgruppen,dasF*INT-und
genderpolitischeTeam,sowiederArbeitsbereichVielfaltundAntidiskriminierung
desBundesverbandes werden dabei beratend in die Erarbeitung einbezogen.
§ 5 Forum für Menschen mit Antisemitismus-oder Rassismuserfahrung
(1)AufAntragzurGeschäftsordnungkönnendieanwesendenund
stimmberechtigtenMitglieder,dieAntisemitismus-und/oder
Rassismuserfahrungen machen,beschließen, ob sie ein MARE-Forum abhalten
wollen. Nicht von Rassismus oderAntisemitismus betroffene sind von diesem
Forum ausgeschlossen. Die anwesendenPersonen beraten dann bis zu einer Stunde
lang und teilen nach Ende des MARE-Forums das Ergebnis dem gesamten Gremium
mit. Das MARE-Forum gilt als Teil desjeweiligen Gremiums, eine Fortsetzung der
Versammlung während desForums ist nicht möglich. Auf dem MARE-Forum
können die anwesenden Mitgliedermit Antisemitismus-oder Rassismuserfahrung:
a.überdie ÖffnungvonPlätzenfürMitgliederohne Rassismus-und/oder
Antisemitismuserfahrung entscheiden, soweit vorher zu besetzende MARE-Plätze
nicht besetzt werden konnten,
b. ein MARE-Votum beschließen,
c. ein MARE-Veto aussprechen.
(2)MARE-Votum/MARE-Veto:
BeiAnträgen,dieformaloderinhaltlichdasSelbstbestimmungsrechtvon
MARE-Personen berühren, oder von denen diese besonders betroffen sind, kann
ein MARE-Forum ein Votum, ein Veto oder beides beschließen. Die Entscheidung
wird mitabsoluter Mehrheit getroffen.
Ein Votum ist eine nicht bindende Empfehlung.
Ein Veto hat, bei anderslautendem Beschluss der Gesamtversammlung,
aufschiebendeWirkung. Der Antrag kann erst bei der nächstenVersammlung
erneut eingebrachtwerden. Ein zweites Veto in der gleichen Sache ist nicht
möglich.
§ 6 Politische Weiterbildung
Die politische Weiterbildung hat bei der GRÜNE JUGEND Berlin einen hohen
Stellenwert.
Um aktiv gegen die diskriminierenden Strukturen unsererGesellschaft ankämpfen zu
können, ist es wichtig, dass unsere Mitglieder fürdiese Ungerechtigkeiten
sensibilisiert
werden. Bei der Organisation und Planungvon Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND
Berlin ist darauf zu achten, dass es sichbeider Auswahl von Referent*innen um
eine
annähernd gesellschaftlichrepräsentative Besetzung handelt. Gerade von
Diskriminierung
betroffene Personenmüssen für Bildungsarbeit angemessen honoriert werden.
§ 7 Schlussbestimmungen
Durch die Abkürzung „MARE“sind Menschen mit Antisemitismus und/oder Rassismus
Erfahrung bezeichnet. Die Selbstidentifikation ist dabei entscheidend. „MARE“
wird als
Selbstbezeichnung respektiert und ernstgenommen. Der Begriff „MARE“ ist nicht
als
Fremdzuschreibung gedacht, d.h. werMARE ist, wird nicht von Außenstehenden
entschieden, sondern nur von Betroffenen für sich selbst.
1)Da Menschen strukturell Antisemitismus und/oder Rassismus erfahren, möchten
wir
Menschen mit Antisemitismus und/oder Rassismus-Erfahrung (MARE) fördern.
2)Unter Rassismus im Sinne dieses Statuts fällt insbesondere, aber nicht
ausschließlich,
anti-Schwarzer, anti-muslimischer, antiasiatischer und anti-slawischer Rassismus
sowie Rassismus gegenüber Sinti*zze und Rom*nja.